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Fragen und Antworten
zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie
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- Darf in einem Gastgewerbebetrieb noch geraucht werden?
- Darf in Gastgewerbebetrieben in Vorräumen, auf den Toiletten, auf Stiegen oder auf dem Gang geraucht werden?
- Wer legt fest, welcher Raum als Hauptraum gilt –
der Betriebsinhaber oder die Behörde?
- Ist der Hauptraum dort, wo sich auch die Schank befindet?
- Wie muss die Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich beschaffen sein?
- Ist es einem nichtrauchenden Gast zumutbar, auf dem Weg zum Nichtraucherbereich des Lokale den Raucherbereich zu durchqueren?
- Ist es einem nichtrauchenden Gast zumutbar, auf dem Weg zur Toilette den Raucherbereich zu durchqueren?
- Bis 50 Quadratmeter freies Wahlrecht, zwischen 50 und 80 Quadratmeter eingeschränktes Wahlrecht – doch wie wird die Fläche berechnet?
- Kann ich jetzt noch unter Berufung auf die rechtliche Unzulässigkeit der Abtrennung eine Ausnahme vom Rauchverbot erwirken?
- Gilt das Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen?
- Was versteht man unter einem „Raum“ im Sinne des Tabakgesetzes?
- Rauchverbot gilt grundsätzlich in allen „Räumen öffentlicher Orte“ – was versteht man darunter?
- Können Gastronomiebetriebe Rauchverbote durch Zugangsbeschränkungen umgehen?
- Gilt die Regelung im Tabakgesetz auch für gastronomische Veranstaltungen von Vereinen?
- Wer ist für die Umsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen im Betrieb verantwortlich? Kann auch der Verpächter zur Verantwortung gezogen werden?
- Was muss der Lokalbetreiber tun, wenn ein Gast trotz Verbot im Lokal raucht. Wann muss die Polizei gerufen werden?
- Welche Behörde ist für den Vollzug der Nichtraucherbestimmungen zuständig. Wie hoch sind die Strafen?
- Wie wird die Einhaltung der Nichtraucherschutz-bestimmungen kontrolliert?
- Was kann ich gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Tabakgesetzes tun?
- Ist es verboten, Lehrlinge in Betrieben zu beschäftigen, in denen das Rauchen gestattet ist?
- Überprüft das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der Bestimmungen für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen in Raucherbetrieben?
- Wie sieht es bei geschlossenen Veranstaltungen im Lokal aus, wenn der Auftraggeber das Rauchen wünscht. Ist die Frage anders zu beurteilen, wenn lediglich der Raum vermietet wird?
- Kann das Rauchverbot durch die Gründung von Vereinen umgangen werden?
- Gilt die Regelung des Gastgewerbes auch für Konditoreien, Bäcker oder Lebensmittelhändler, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben?
- Welche Bestimmungen zum Nichtraucherschutz gelten für Hotelbetriebe?
- Kann ich in meinem Betrieb eine Zigarrenlounge einrichten?
- Ich möchte Nichtraucherschutz-Baumaßnahmen in meinem Betrieb vornehmen. Wie detailgenau müssen die Skizzen dafür sein?
- Wie sieht der gesetzliche Schutz für werdende Mütter aus?
- Gibt es spezielle Vorschriften für Lüftungen?
- Ich habe einen Gastronomiebetrieb mit verbundener Trafik. Ist in diesem Fall das Rauchen im gesamten Betrieb erlaubt?
- Gibt es spezielle Kennzeichnungsvorschriften?
- Kommt es zu einem EU-weiten Rauchverbot?
- Wer berät mich in allen Fragen des Tabakgesetzes?
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1. |
Darf in einem Gastgewerbebetrieb noch geraucht werden? |
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Auch in Gastgewerbebetrieben gilt seit 1.1.2009 grundsätzlich Rauchverbot. Eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Nichtraucher- und Raucherlokal haben lediglich Einraumbetriebe bis 50 Quadratmeter Verabreichungsfläche. Uneingeschränkt geraucht werden darf weiters in Einraumbetrieben zwischen 50 und 80 Quadratmeter, wenn eine Abtrennung rechtlich unzulässig ist (rechtskräftiger Bescheid der Baubehörde oder des Bundesdenkmalamtes). In allen anderen Betrieben muss der Hauptraum rauchfrei sein, für Raucher sind räumlich abgetrennte Bereiche zu schaffen. |
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2. |
Darf in Gastgewerbebetrieben in Vorräumen, auf den Toiletten, auf Stiegen oder auf dem Gang geraucht werden? |
Wenn Rauchen überhaupt erlaubt ist, dann nur in Räumen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden. In Vorräumen, WC-Anlagen, auf Gängen und Stiegen von Gastgewerbebetrieben, aber auch in der Eingangshalle eines Hotels gilt grundsätzlich Rauchverbot. |
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3. |
Wer legt fest, welcher Raum als Hauptraum gilt – der Betriebsinhaber oder die Behörde? |
Grundsätzlich der Unternehmer. Er muss dabei die sachlichen Kriterien berücksichtigen, wie sie in den Erläuterungen zum Gesetzestext genannt sind. Wichtige Kriterien sind Flächengröße, Lage sowie Ausstattung und Zugänglichkeit der Räume. Der Hauptraum muss bei einer Gesamtbetrachtung zu den anderen Räumen als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit. Bei Neueinreichungen ist es zweckmäßig, den Hauptraum dezidiert im Einreichplan zu benennen. Nicht als Hauptraum gilt jedenfalls ein nur teilweise zu bestimmten Anlässen genutzter Raum, auch wenn das der größte Raum im Betrieb sein sollte. |
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4. |
Ist der Hauptraum dort, wo sich auch die Schank befindet? |
Dies hängt von der Betriebsart ab und lässt sich nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten beantworten. So wird in den meisten Restaurantbetrieben der Hauptumsatz in den Speiseräumen gemacht. Somit liegt dort der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes, die Schank hat hier in der Regel nur untergeordnete Bedeutung. |
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5. |
Wie muss die Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich beschaffen sein? |
Es muss durch eine räumliche Trennung in Form einer baulichen Abgrenzung (feste Wände beispielsweise aus Mauerwerk, Holz, Glas oder Leichtbauweise vom Boden bis zur Decke) gewährleistet sein, dass der Rauch aus dem Raucherraum, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Das Rauchen muss daher auf einen eigenen, vom Nichtraucherbereich gesonderten Raum beschränkt bleiben. |
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6. |
Ist es einem nichtrauchenden Gast zumutbar, auf dem Weg zum Nichtraucherbereich des Lokale den Raucherbereich zu durchqueren? |
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich, - entgegen der bisher vom Gesundheitsministerium vertretenen Rechtsmeinung -, präzisiert, dass bei aneinandergrenzenden Räumen der Raucherbereich vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden muss und nicht umgekehrt. Die Festlegung eines Raumes als Raucherraum, der betreten werden muss, um in den Nichtraucherraum zu gelangen, ist daher unzulässig. |
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7. |
Ist es einem nichtrauchenden Gast zumutbar, auf dem Weg zur Toilette den Raucherbereich zu durchqueren? |
Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht auch hervor, dass der Weg aus dem Nichtraucherbereich zu den Toiletten jedenfalls rauchfrei sein muss. |
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8. |
Bis 50 Quadratmeter freies Wahlrecht, zwischen 50 und 80 Quadratmeter eingeschränktes Wahlrecht – doch wie wird die Fläche berechnet? |
Kriterium ist die Grundfläche des Gastraumes. Außer Betracht bleiben daher alle Nebenräumlichkeiten außerhalb des Gastraumes wie Küche, WC, Lager, Stiegen oder Vorraum. Innerhalb des Gast-raumes können Flächen wie der Raum hinter der Bar oder eine Tanzfläche jedoch nicht abgezogen werden. |
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9. |
Kann ich jetzt noch unter Berufung auf die rechtliche Unzulässigkeit der Abtrennung eine Ausnahme vom Rauchverbot erwirken? |
Diese Möglichkeit besteht weiterhin für Einraumbetriebe mit einer Verabreichungsfläche zwischen 50 und 80 Quadratmeter. Zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit der Raumabtrennung ist die Gemeinde (aus bau- bzw. feuerpolizeilichen Gründen) bzw. das Bundesdenkmalamt (aus denkmalschutzrechtlichen Gründen). |
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10. |
Gilt das Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen? |
Für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen wie Einkaufszentren, Kinos, Theatern, Tankstellen, Supermärkten oder Bahnhöfen gilt Rauchverbot, sofern keine bauliche Trennung von den öffentlich zugängigen Bereichen vorliegt. Das Rauchen in offenen Gastronomiebereichen von öffentlichen Einrichtungen ist daher nicht zulässig. |
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11. |
Was versteht man unter einem „Raum“ im Sinne des Tabakgesetzes? |
Ortsfeste und geschlossene Räume. Demnach fallen Zelte, Gast-gärten, Verkaufsstände oder Veranstaltungen im Freien nicht unter das Rauchverbot im Tabakgesetz. |
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12. |
Rauchverbot gilt grundsätzlich in allen „Räumen öffentlicher Orte“ – was versteht man darunter? |
Unter „Räumen öffentlicher Orte“ versteht der Gesetzgeber Räumlichkeiten, die durch einen „nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten“ betreten werden können. Nach Meinung des Ministeriums fallen auch alle Hotelzimmer unter dieses generelle Rauchverbot. Lediglich für die Verabreichungsflächen von Gastronomiebetrieben sowie für Tabaktrafiken gibt es Sonderregelungen (siehe oben). |
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13. |
Können Gastronomiebetriebe Rauchverbote durch Zugangsbeschränkungen umgehen? |
Nein. Die Ausgabe von Klubausweisen, Altersbegrenzungen oder Eintrittskarten ändert nichts am Grundsatz der Öffentlichkeit im Sinne des Tabakgesetzes. |
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Gilt die Regelung im Tabakgesetz auch für gastronomische Veranstaltungen von Vereinen? |
Wenn diese Veranstaltungen ohne Gewerbeberechtigung durchgeführt werden (für gemeinnützige Vereine gibt es Ausnahmen von der Gewerbeordnung), gilt generelles Rauchverbot, sofern sie in Räumen von Gebäuden abgehalten werden. Zelte fallen nach der Interpretation des Gesundheitsministeriums nicht darunter, daher darf in Zelten das Rauchen gestattet werden. |
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Wer ist für die Umsetzung der Nichtraucherschutzbestimmungen im Betrieb verantwortlich? Kann auch der Verpächter zur Verantwortung gezogen werden? |
Nach dem Tabakgesetz ist der Inhaber/die Inhaberin verantwortlich, in der Regel also der Gewerbeinhaber. Eine Haftung des Verpächters oder Vermieters gibt es nicht. |
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Was muss der Lokalbetreiber tun, wenn ein Gast trotz Verbot im Lokal raucht. Wann muss die Polizei gerufen werden? |
Inhaber/Inhaberin haben dafür zu sorgen, dass im Verbotsbereich nicht geraucht und die Kennzeichnungspflicht eingehalten wird. Es muss ein ernsthaftes Bemühen geben, das Rauchverbot durchzusetzen (Bemühungspflicht). Bei Widersetzen könnte im äußersten Fall ein Lokalverweis oder ein Lokalverbot ausgesprochen werden. Die Polizei ist für die Kontrolle der Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht zuständig; demnach gibt es auch keine Verpflichtung, die Polizei zu rufen. |
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17. |
Welche Behörde ist für den Vollzug der Nichtraucherbestimmungen zuständig. Wie hoch sind die Strafen? |
Ausschließlich die Bezirkshauptmannschaften, in Klagenfurt und Villach der Magistrat. Die Strafen für den Lokalinhaber betragen bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro. Dieselbe Strafdrohung gilt für die Inhaber öffentlicher Gebäude oder von Räumlichkeiten, in denen das Rauchverbot ebenfalls gilt. Gäste, die im Nichtraucherbereich rauchen, können durch eine Verwaltungsstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1000 Euro bestraft werden. |
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18. |
Wie wird die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen kontrolliert? |
Durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die im Wesentlichen aufgrund von Anzeigen tätig werden. Die Behörde ist in diesem Fall verpflichtet, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. |
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Was kann ich gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Tabakgesetzes tun? |
Gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann sich lediglich gegen die Höhe der Strafe richten oder aber dem Grunde nach erfolgen, wenn Sie glauben, keine Gesetzesübertretung begangen zu haben. Letzteres kann der Fall sein, wenn Sie eine Strafverfügung erhalten, obwohl Ihr Betrieb unter die Übergangsbestimmung fällt. |
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20. |
Ist es verboten, Lehrlinge in Betrieben zu beschäftigen, in denen das Rauchen gestattet ist? |
Nein. In Betrieben, die über getrennte Räume verfügen, hat die Ausbildung jedoch überwiegend im Nichtraucherbereich zu erfolgen. |
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21. |
Überprüft das Arbeitsinspektorat die Einhaltung der Bestimmungen für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen in Raucherbetrieben? |
Prinzipiell nicht. Zeigt sich allerdings im Zuge einer Betriebsbesichtigung, dass Regelungen zum Nichtraucherschutz nicht eingehalten werden, hat die Arbeitsinspektion eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Zu beachten ist dabei, dass bei einem Verstoß gegen die im Tabakgesetz vorgesehenen Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen oder das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter Strafsanktionen von bis zu 2000 Euro vorgesehen sind, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro. |
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Wie sieht es bei geschlossenen Veranstaltungen im Lokal aus, wenn der Auftraggeber das Rauchen wünscht. Ist die Frage anders zu beurteilen, wenn lediglich der Raum vermietet wird? |
Grundsätzlich gelten die Einschränkungen des Tabakgesetzes auch für geschlossene Veranstaltungen. Laut Gesundheitsministerium ist die Einteilung von Raucher- und Nichtraucherräumen dauerhaft vorzunehmen. Zur Absicherung wird empfohlen, den Besteller bereits bei der Auftragsannahme schriftlich auf ein allfälliges im Lokal bestehendes Rauchverbot hinzuweisen. Damit hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin die vorgeschriebene Bemühungspflicht dokumentiert. |
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Kann das Rauchverbot durch die Gründung von Vereinen umgangen werden? |
Nein. Auch bei Vereinen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Verein das Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes wie zum Beispiel Schank oder Personal aufweist und die Tätigkeit auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Daher benötigen derartige Vereine einen Gewerbeschein und fallen ebenso unter die Nichtraucherschutzbestimmungen für das Gastgewerbe. Der Nichtraucherschutz kann auch nicht durch Zutrittsbeschränkungen oder bestimmte Auflagen wie Klubausweise umgangen werden. |
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Gilt die Regelung des Gastgewerbes auch für Konditoreien, Bäcker oder Lebensmittelhändler, die das Gastgewerbe im Nebenrecht ausüben? |
Nein. Hier gilt grundsätzlich Rauchverbot. Voraussetzung für die gastgewerbliche Ausnahmeregelung sind eine Gastgewerbeberechtigung und die Anwendung des Gastgewerbe-KVs bei der Beschäftigung von Mitarbeitern. |
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Welche Bestimmungen zum Nichtraucherschutz gelten für Hotelbetriebe? |
Wo Speisen und Getränke verabreicht werden, gelten die Nichtraucherschutzbestimmungen der Gastronomie. Das sind insbesondere Hotelrestaurants und –cafés, aber auch die Eingangshalle oder der Rezeptionsbereich, wenn dort Speisen oder Getränke verabreicht werden. Anders verhält es sich bei öffentlich zugängigen Räumen wie Eingangsbereich, Rezeption oder Aufenthaltsräumen, wenn dort keine Verabreichung erfolgt. Hier gilt generelles Rauchverbot ebenso wie in Gängen und Toiletten. Nach Meinung des Gesundheitsministeriums gilt auch in allen Gästezimmern Rauchverbot. Das Rauchen dürfte nur in eigenen Raucherräumen, z. B. einer Zigarrenlounge, gestattet werden.
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Kann ich in meinem Betrieb eine Zigarrenlounge einrichten? |
Grundsätzlich ja. Werden in der Zigarrenlounge auch Speisen und Getränke konsumiert, ist sie als Teil der gastronomischen Verabreichungsfläche zu werten und in gemischt geführten Betrieben (Raucher- und Nichtraucherbereich) auf die Raucherfläche anzurechnen. Ist die Zigarrenlounge nicht zum Konsum von Speisen und Getränken vorgesehen, d. h., es wird dort nur geraucht, fällt sie als reiner Raucherraum nicht unter die Beschränkungen des Tabakgesetzes. Es ist aber jedenfalls sicherzustellen, dass kein Rauch aus der Zigarrenlounge in den Nichtraucher-bereich dringt. |
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Ich möchte Nichtraucherschutz-Baumaßnahmen in meinem Betrieb vornehmen. Wie detailgenau müssen die Skizzen dafür sein? |
Sie sind so einzureichen, dass zumindest die Nachvollziehbarkeit der geplanten Baumaßnahmen gegeben ist, da ansonsten eine rechtsverbindliche Prüfung nicht möglich ist. Welche Unterlagen im Detail vorzulegen sind, richtet sich nach dem Umfang der geplanten Baumaßnahme – hier muss zwischen freien, anzeigepflichtigen und bewilligungspflichtigen Projekten unterschieden werden. Eine klare Kennzeichnung der zukünftigen Raucher- und Nichtraucherräume ist unerlässlich, die Bezeichnung des „Hauptraumes“ in Bauskizzen empfehlenswert. Ebenso ist es sinnvoll, im Antrag darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Baumaßnahme im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz nach dem neuen Tabakgesetz handelt. |
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Wie sieht der gesetzliche Schutz für werdende Mütter aus? |
Werdende Mütter – sowohl Mitarbeiterinnen als auch Unternehmerinnen – dürfen in Räumen, in denen sie dem Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten und haben Anspruch auf Wochengeld. Da geringfügig Beschäftigte nicht krankenversichert sind, haben sie während dieses Beschäftigungsverbotes keinen Anspruch auf Wochengeld, außer sie versichern sich selbst |
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Gibt es spezielle Vorschriften für Lüftungen? |
Nein, die Regelungen aus der Gewerbeordnung bleiben von der Anwendung des Tabakgesetzes unberührt. |
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Ich habe einen Gastronomiebetrieb mit verbundener Trafik. Ist in diesem Fall das Rauchen im gesamten Betrieb erlaubt? |
Nein. Wenn der Betrieb nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Gastronomiebetrieb ist, gelten die für das Gastgewerbe vorgesehenen Sonderregelungen nach dem Tabakgesetz. Ist der Bereich der Trafik räumlich abgetrennt, darf dort das Rauchen zusätzlich erlaubt werden. |
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Gibt es spezielle Kennzeichnungsvorschriften? |
Ja. Unmittelbar beim Eingang zum Lokal ist durch Aufkleber kenntlich zu machen, ob im Lokal geraucht werden darf oder nicht. Weiters ist am Eingang zu jedem Gastraum sowie im Raum selbst deutlich zu kennzeichnen, ob im Gastraum geraucht werden darf oder nicht. Die gesetzeskonformen Aufkleber sind in der Wirtschaftskammer, Sparte Tourismus & Freizeitwirtschaft, für Mitglieder kostenlos erhältlich. |
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Kommt es zu einem EU-weiten Rauchverbot? |
Es gibt eine Empfehlung des EU-Rates aus dem Jahre 2009 an die Mitgliedsstaaten, innerhalb von drei Jahren einen wirksamen Schutz vor der Belastung durch Tabakrauch an allen allgemein zugänglichen Örtlichkeiten zu gewährleisten. Ein unmittelbar wirksames EU-Rauchverbot ist derzeit aber nicht aktuell. |
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Wer berät mich in allen Fragen des Tabakgesetzes? |
In allen Rechtsfragen beraten Sie die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Tourismus & Freizeitwirtschaft, gerne. |
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Wirtschaftskammer Kärnten Gastronomie Europaplatz 1 9021 Klagenfurt
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