| |
Sonderüberstunden
|
| |
| Höchstarbeitszeit – Sonderüberstunden |
| |
Voraussetzungen wie bisher:
|
| |
 |
Bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils
|
| |
 |
Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen (als Überstunden) |
| |
|
|
| |
Rahmenöffnung aber weiter:
|
| |
 |
24 Wochen pro Jahr darf die Höchstarbeitszeit auf 60 Std./Woche bzw. 12 Std./Tag ausgeweitet werden. |
| |
 |
Nach ununterbrochenen 8 Wochen Sonderüberstunden - 2 Wochen Unterbrechungspflicht (mit max. 50 Std./Woche)
|
| |
 |
EU- Vorgabe: Schnitt von 48 Std/Wo innerhalb von 17 Wo. |
| |
|
|
| |
Formerfordernis (keine KV-Ermächtigung erforderlich) |
| |
 |
Schriftliche BV (Betrieb mit BR)
|
| |
 |
Schriftliche EV (Betrieb ohne BR) und arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung |
| |
|
- Blanko-Vorausvereinbarung im Dienstvertrag reicht nicht!
- „Vereinbarung im Einzelfall“: auch ausreichend bestimmte oder bestimmbare zukünftige Anlassfälle könnten erfasst werden
- Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit: Feststellung zu Tätigkeiten samt Arbeitsbedingungen und Arbeitsumfeld
- Schriftlich mit klarem Ergebnis
- Feststellung muss spätestens bei Beginn der tatsächlichen Sonderüberstunden vorliegen
- Ablehnungsrecht des einzelnen DN mit Benachteiligungsschutz |
| |
|
|
zurück |