Sonderüberstunden
 
Höchstarbeitszeit – Sonderüberstunden
 

Voraussetzungen wie bisher:

  Punkt

Bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils

 

Punkt

Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen (als Überstunden)

     
 

Rahmenöffnung aber weiter:

  Punkt 24 Wochen pro Jahr darf die Höchstarbeitszeit auf 60 Std./Woche bzw. 12 Std./Tag ausgeweitet werden.
  Punkt Nach ununterbrochenen 8 Wochen Sonderüberstunden - 2 Wochen Unterbrechungspflicht (mit max. 50 Std./Woche)
  Punkt EU- Vorgabe: Schnitt von 48 Std/Wo innerhalb von 17 Wo.
     
 

Formerfordernis (keine KV-Ermächtigung erforderlich)

  Punkt Schriftliche BV (Betrieb mit BR)
  Punkt Schriftliche EV (Betrieb ohne BR) und arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung
    - Blanko-Vorausvereinbarung im Dienstvertrag reicht nicht!
- „Vereinbarung im Einzelfall“: auch ausreichend bestimmte oder bestimmbare zukünftige Anlassfälle könnten erfasst werden
- Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit: Feststellung zu Tätigkeiten samt Arbeitsbedingungen und Arbeitsumfeld
- Schriftlich mit klarem Ergebnis
- Feststellung muss spätestens bei Beginn der tatsächlichen Sonderüberstunden vorliegen
- Ablehnungsrecht des einzelnen DN mit Benachteiligungsschutz
     

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Wirtschaftskammer Kärnten