Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung
 
Mehrarbeit - Allgemeines
  Punkt Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren!
 

Punkt

Grenzen der NAZ und Gesamtarbeitszeit von Vollzeit-DN gelten auch für Teilzeit-DN!
  Punkt Mehrarbeit= Arbeitsleistung, die über die vereinbarte NAZ hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist
  Punkt Mehrarbeitsleistung nur bei vertraglicher Grundverpflichtung!
     
Mehrarbeitszuschlag – wann gebührt er nicht?
  Punkt Ab 1.1.2008 gebührt pro Mehrarbeitsstunde eines Teilzeit-beschäftigten ein Zuschlag von 25% auf den Normallohn
  Punkt Kein Zuschlag gebührt, wenn
    - Mehrarbeit innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten ausgeglichen wird
- (Abweichung durch KV möglich)
- bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird
- Der KV Abweichendes enthält (kurzfristig wohl eher nicht)
- Bereits höherer Zuschlag für die Arbeitsleistung vorgesehen ist (keine Zuschlagskumulation)
- Mehrarbeit bereits für Vollzeit-DN zuschlagsfrei ist (sogenannte Differenzstunden: Bsp. 38,5 auf 40 Std.)
     
Mehrarbeitszuschlag – Tipps
  Punkt

Vorsicht: der KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern

 

Gestaltungstipps:

  Punkt

Anpassung des Ausmaßes der vertraglichen Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall, sodass Mehrarbeit gar nicht anfällt

   

- Arbeitszeiten sichten und Dienstverträge anpassen

  Punkt Schriftliche Vereinbarung, dass im vorhinein Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt wird; diese Stunden werden dann nicht schon automatisch zu Mehrstunden; allerdings wäre Zeitausgleich im Einvernehmen zu vereinbaren(jedenfalls dort, wo Stundeneinteilung kürzer als 14 Tage davor einseitig vom DG vorgenommen wurde).
  Punkt

Bei Bedarf an Mehrarbeit: Teilzeitausmaß für die Zukunft ändern (auch befristet möglich)! Veränderungen der Arbeitszeit haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen!

  Punkt

wenn Mehrarbeit angefallen ist, 1:1 Zeitausgleich innerhalb Kalendervierteljahr des Anfalls oder vereinbarten 3 Monatszeitraum;

    - gilt nicht bei Gleitzeit
  Punkt Mehrstunden aus Zeit vor Schlagendwerden dieser Neuregelungen, somit vor 1.1.2008, verbrauchen oder auszahlen
     
     

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Wirtschaftskammer Kärnten