Zuschläge § 3
- Die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Zuschlägen dürfen nur von den Sätzen des § 2 Abschnitt A lit. a und b berechnet werden.
Es ist unzulässig, Zuschläge von Zuschlägen zu verrechnen. - Für Kehrarbeiten, welche unter außerodentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen,
ist die Berechnung eines Zuschlages von € 5,49 pro Fang zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:a.) wenn der Fang aus bautechnischen Gründen von der Sohle oder vom geneigten Dauch aus gereinigt werden muß oder wenn
der Hauseigentümer eine derartige Reinigung ausdrücklich verlangt;b.) wenn die Reinigung ausschließlich in kniender Haltung sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden muß oder wenn
die Reinigung von Fängen von Wohnnutzflächen aus durchzuführen ist.
- Ein Zuschlag darf je gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer lediglich einmal zur Verrechnung gelangen