Zuschläge § 3

  1. Die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Zuschlägen dürfen nur von den Sätzen des § 2 Abschnitt A lit. a und b berechnet werden.
    Es ist unzulässig, Zuschläge von Zuschlägen zu verrechnen.
  2. Für Kehrarbeiten, welche unter außerodentlichen Erschwernissen oder unter einem erhöten Zeitaufwand vorgenommen werden müssen,
    ist die Berechnung eines Zuschlages von € 5,49 pro Fang zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:

    a.) wenn der Fang aus bautechnischen Gründen von der Sohle oder vom geneigten Dauch aus gereinigt werden muß oder wenn
    der Hauseigentümer eine derartige Reinigung ausdrücklich verlangt;

    b.) wenn die Reinigung ausschließlich in kniender Haltung sowie auf Leitern stehend durchgeführt werden muß oder wenn
    die Reinigung von Fängen von Wohnnutzflächen aus durchzuführen ist.

  3. Ein Zuschlag darf je gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer lediglich einmal zur Verrechnung gelangen